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Mitglied werden

Voraussetzungen

  • Mindestalter 8 Jahre
  • Ein gültiger Fischereischein
    LFischG § 33 – §35 (Auszug siehe unten, Ausnahmen siehe Antrag)*
  • Wer die Fischerei ausüben möchte und das 16. Lebensjahr vollendet hat benötigt in Rheinland-Pfalz als Befähigungsnachweis in jedem Fall einen Fischereischein.
  • Soweit dieser nicht bereits vorliegt kann er bei der unteren Fischereibehörde (Kreisverwaltung Wachenheim) beantragt werden. Dem Antrag muss (unter anderem) ein Zeugnis über eine bestandene Fischerprüfung beigefügt sein.
  • Kinder bis 16 Jahre erhalten auf Antrag auch ohne Fischerprüfung einen Jugendfischereischein. Dieser berechtigt nur zum Fischen in Gegenwart eines Fischereischein-Inhabers.
  • Anerkennung unserer Satzung und Vereinsordnung
  • Antrag zur Aufnahme in den Verein
*Sie können dem Verein auch ohne Fischereischein angehören, wenn Sie nicht die Absicht haben zu Fischen, sondern sich an den anderen Aufgaben / Projekten des Vereins beteiligen möchten. Das ist möglich für eine Vollmitgliedschaft (ohne Angelerlaubnis) oder für eine passive Mitgliedschaft (ebenfalls ohne Angelerlaubnis). Zum Antrag für die Aufnahme in den Verein gehören verschiedene Dokumente, welche Sie in unserem Download Bereich herunterladen können.

Info zur Fischerprüfung

  • Voraussetzung zur Anmeldung zu einer staatlichen Fischerprüfung ist ein Nachweis über die Teilnahme am Unterricht zur Vorbereitung auf die Prüfung. Dieser Unterricht muss mindestens 35 Stunden umfassen und von einem lizensierten Ausbilder durchgeführt und bescheinigt werden.

Sollten Sie weitere Fragen haben schreiben Sie uns doch einfach eine E-Mail

Auszug aus dem Landesfischereigesetz Rheinland-Pfalz

– Dieser Auszug ist bearbeitet. Einen Link zum original Gesetzestext finden Sie in der Rubrik Downloads unter „Landesfischereigesetz“ –
  • § 33 Fischereischeinpflicht
    (1) Wer den Fischfang (§ 4) ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 58 Abs. 7, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zur Einsichtnahme aushändigen.
  • § 34 Gültigkeitsdauer
    (1) Der Fischereischein wird 1. für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein) oder 2. für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre nach einem vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmten Muster erteilt. (2) Die Gültigkeitsdauer des Fischereischeines kann verlängert werden. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer steht der Erteilung des Fischereischeines gleich.
  • § 35 Besondere Fischereischeine
    (1) Personen, die das siebte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben die Fischerprüfung abgelegt und das vierzehnte Lebensjahr vollendet.

(3) Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Fischereischeininhabers. Bei Personen, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss der Fischereischeininhaber stets bereit und in der Lage sein, unmittelbar einzugreifen. Personen vor Vollendung des zehnten Lebensjahres ist das Abködern lebender Fische und das Betäuben und Töten von Fischen nicht erlaubt.

  • § 41 Erlaubnisschein zum Fischfang
    (1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den Fischfang ausübt, muss unbeschadet des § 33 einen Erlaubnisschein des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters bei sich führen und diesen auf Verlangen den im § 33 Abs. 1 genannten Personen zur Einsichtnahme aushändigen.
  • § 62 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig


5. entgegen § 33 Abs. 1 und 2 oder § 41 den Fischfang ausübt, ohne den vorgeschriebenen Fischereischein oder Erlaubnisschein bei sich zu führen,

6.  entgegen § 33 Abs. 1 und 2 oder § 41 den Fischereischein oder Erlaubnisschein auf Verlangen eines zur Kontrolle Berechtigten zur Einsichtnahme nicht aushändigt,

7.  entgegen § 35 Abs. 3 als Inhaber eines Jugendfischereischeines oder eines Sonderfischereischeines ohne Begleitung eines Fischereischeininhabers die Fischerei ausübt,

17. entgegen § 52 an oder auf Gewässern Fischereigeräte fangfertig mitführt,

18. entgegen § 59 Abs. 1 den Fischereiaufsichtspersonen auf Verlangen die gefangenen Fische, Köder und Fanggeräte, die Fische, Fanggeräte und Behälter in Fahrzeugen sowie die Fischbehälter in Gewässern nicht vorzeigt oder entgegen § 59 Abs. 2 den Anordnungen der Fischereiaufsichtspersonen nicht nachkommt

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung der Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden.